Januar 2021

Auch Väter dürfen neu in die Babyferien

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Am 27. September 2020 hat das Schweizer Stimmvolk den bezahlten Vaterschaftsurlaub mit einer Mehrheit von 60,3 % angenommen. Die neuen Bestimmungen sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz steht den Vätern innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zwei Wochen bezahlter Urlaub zu. Ein kurzer Überblick über die Neuerungen.

Wie lange dauert der Vaterschaftsurlaub?

Seit dem 1. Januar 2021 haben erwerbstätige Väter Anrecht auf zehn arbeitsfreie Tage. Dieser Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. Der Anspruch verfällt sechs Monate nach der Geburt des Kindes. Bei einer Teilzeitbeschäftigung haben die Väter Anspruch auf zehn Urlaubstage gemäss ihrem Beschäftigungsgrad. Der Vaterschaftsurlaub wird zusätzlich zu den Ferien gewährt, bzw. die Ferien dürfen durch den Vaterschaftsurlaub nicht gekürzt werden. 

Wer hat Anspruch auf Erwerbsersatz?

Anspruchsberechtigt sind Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren (als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende). Der Vater muss in den neun Monaten vor der Geburt des Kinds obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein und während dieser Zeit mindestens fünf Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Des Weiteren muss der Bezüger der rechtliche Vater des Kindes sein. Dies erfolgt durch Eheschliessung, Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliches Urteil. Bei einer Adoption besteht kein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Analog zur Mutterschaftsentschädigung beträgt die Entschädigung 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes. Die Begrenzung liegt bei 196 Franken pro Tag. Die Auszahlung des Taggeldes erfolgt nach dem vollständigen Bezug des Vaterschaftsurlaubes oder bei unvollständigem Bezug nach Ablauf der Sechs-Monate-Frist. Nicht bezogene Urlaubstage werden nicht erstattet. 

Wie hoch sind die Kosten, und wie werden diese finanziert?

Die Finanzierung erfolgt über die Erwerbsersatzordnung EO (analog zur Mutterschaftsentschädigung). Der Beitrag an die EO wurde dazu von 0,45 auf 0,5 % erhöht. Arbeitnehmende und Arbeitgebende übernehmen jeweils die Hälfte der Erhöhung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schätzt die Höhe der Kosten auf CHF 240 Mio. pro Jahr.

Martin Berchtold

Niederlassungsleitung
Dipl. Wirtschaftsprüfer
Mitglied des Kaders

martin.berchtold@trmi.ch