Februar 2020

Photovoltaikanlagen sind nicht Bestandteil der Liegenschaft

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Das Bundesgericht hat im September 2019 ein weg­weisendes Urteil im Zusammenhang mit der Besteuerung von Photovoltaikanlagen (PVA) gefällt. PVA sind gemäss Bundesgericht nicht Bestandteil eines Gebäudes und daher darf aufgrund einer neu erstellten PVA der amtliche Wert der Liegenschaft und daraus folgend der Eigenmietwert durch die Steuerverwaltung nicht erhöht werden.

Photovoltaikanlagen stellen bewegliches Vermögen dar Nicht zuletzt aufgrund der Energiewende erfuhren und erfahren Photovoltaikanlagen einen regelrechten Boom. Daraus entstehen immer wieder unterschiedlichste Steuerfragen, wie etwa die Abzugsfähigkeit der Investitionskosten, die Behandlung von kommunalen und/oder kantonalen Subventionen / Förderbeiträge oder die Versteuerung von Einspeisevergütung oder der Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms.

Bis anhin wurde von verschiedenen kantonalen Steuerverwaltungen die sog. Aufdachinstallationen von PVA mehrheitlich als unbewegliches Vermögen qualifiziert, was unter anderem eine entsprechende Erhöhung des amtlichen Liegenschaftswerts und damit verbunden einen höheren Eigenmietwert zur Folge hatte.

Im angesprochenen Urteil hat sich das Bundesgericht nun klar geäussert, dass solche PVA-Aufdachinstallationen nicht Bestandteil der Liegenschaft sind, sondern es sich um bewegliches Vermögen handelt. Somit kann eine solche Investition keine Erhöhung des amtlichen Werts mehr zur Folge haben und entsprechend auch keine Erhöhung des Eigenmietwerts.

Dennoch stellt eine solche PVA einen steuerbaren Vermögensbestandteil dar, denn das Bundesgericht bestätigt im besagten Urteil, dass solche PV-Anlagen nicht zum Hausrat und nicht zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen gehören, welche aus Sicht Vermögenssteuer steuerfrei wären. Da der amtliche Wert von Liegenschaften in den meisten Kantonen unter dem Verkehrswert zu liegen kommt, könnte die Folge aus diesem Urteil sein, dass die Vermögenssteuer für den Steuerpflichtigen ansteigt.

Besteuerung des Stromverkaufs

Da es sich somit bei einer PVA um eine mobile Sachanlage handelt, ist eine allfällige Erhöhung des Eigenmietwerts höchstrichterlich unterbunden worden. Der Verkauf von selbst produziertem Strom stellt somit kein steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen mehr dar. Falls eine Solaranlage gewerbsmässig betrieben wird (was bei den allermeisten Privatpersonen nicht anzunehmen ist), stellt der Stromertrag ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit dar. Wird die Stromproduktion nicht gewerbsmässig betrieben, so liegt ein steuerbares übriges Einkommen vor.

Weitergehende Folgen

Dieses Bundesgerichtsurteil könnte aber noch weitergehende Folgen haben bzw. wirft zusätzliche steuer- und abgaberechtliche Fragen auf, bei welcher Klärung notwendig wäre. Dabei sei die Handhabung einer PVA bei einer interkantonalen oder internationalen Steuerausscheidung erwähnt, die Frage, wie hoch eine PVA als steuerbares Vermögen bewertet wird, allenfalls Auswirkungen bei der Grund-stückgewinnsteuer, die Handhabung des Stromverkaufs im Zusammenhang mit den Sozialabgaben (AHV/IV/EO), kantonale Abschreibungspraxen bei Direktabschreibungen auf mobile Sachanlagen und möglicherweise sich ändernde MWST-Folgen im Zusammenhang mit der Einlageentsteuerung bzw. Privatentnahme bei MWST-pflichtigen Personen oder Unternehmungen.

Fazit

Aus Sicht des Steuerpflichtigen ist dieses Urteil in Bezug auf den steuerbaren Eigenmietwert sicherlich positiv zu werten, aber wie die Ausführungen zeigen, wirft das Urteil weitergehende steuerrechtliche Fragen und Unklarheiten auf. Ob dieses Urteil schliesslich sogar zu einer höheren Steuerlast führen wird, wird sich zeigen und hängt im Wesentlichen von der Umsetzung der Kantone ab. Dieses Urteil verdeutlicht, dass noch viel Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der steuerlichen Handhabung und dem Umgang mit der Produktion von erneuerbaren Energien vorhanden ist. Es wäre zu wünschen, dass die diversen Fördermassnahmen, welche zur Energiewende und somit zum Erreichen der Ziele der Energiestrategie 2050 beitragen sollen, nicht durch eine übermässige Besteuerung der Produktion von erneuerbaren Energien durch Privatpersonen gebremst bzw. verhindert wird.

Christoph Imsand

Dipl. Steuerexperte
Betriebsökonom FH

christoph.imsand@trmi.ch