Januar 2020

Weiterbildung lohnt sich noch mehr!

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Seit Januar 2018 werden Personen, die eine eidgenössische Prüfung absolviert haben, vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) finanziell unterstützt. Das SBFI übernimmt auf Gesuch hin 50 Prozent der Kursgebühren, maximal CHF 9500 (Berufsprüfung) bzw. CHF 10 500 (höhere Fachprüfung).

Damit der Bund die finanzielle Unterstützung direkt an die Absolvierenden entrichtet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Anspruch auf diesen Beitrag haben alle Personen, welche die entsprechende eidgenössische Prüfung absolvieren, unabhängig vom Prüfungserfolg. Die Teilnehmenden beantragen die Rückerstattung nach der Prüfung direkt beim Bund.
  • Der Kurs muss beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI auf der Liste der vorbereitenden Kurse aufgeführt sein (www.sbfi.admin.ch/bundesbeitraege).
  • Der Absolvent muss die Kursgebühren selber bezahlen, d.h., die entsprechenden Rechnungen und die Zahlungsbestätigungen des Kursanbieters müssen auf den persönlichen Namen des Absolvierenden lauten.
  • Der Bundesbeitrag kann erst nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung beantragt werden. Die Absolvierenden reichen ihren Antrag über das Onlineportal des SBFI ein.

Welches sind die Steuerfolgen?

Erhaltene Bundesbeiträge müssen als «übrige Einkünfte» in der persönlichen Steuererklärung deklariert werden. Dies gilt auch für Arbeitgeberbeiträge, sofern diese nicht im Nettolohn enthalten sind. Kurskosten können als «berufsorientierte Aus- und Weiterbildung» in Abzug gebracht werden.

Fallen die Kurskosten und die Beiträge von Bund und/oder Arbeitgeber in dieselbe Steuerperiode, werden diese miteinander verrechnet.

Wenn nicht, werden die Kurskosten und die Beiträge jeweils wie oben beschrieben separat in der jeweiligen Steuerperiode deklariert. Die Steuerverwaltungen der Kantone werden vom SBFI über die ausbezahlten Beiträge informiert.

Was müssen Arbeitgeber beachten?

Die Arbeitgeber sind gut beraten, die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in separaten Reglementen oder Vereinbarungen festzuhalten und diese jeweils den gesetzlichen Veränderungen anzupassen. Solche Reglemente oder Vereinbarungen haben insbesondere die Definition der Aus- und Weiterbildung resp. deren Kosten, die zeitliche und finanzielle Unterstützung sowie allfällige Rückzahlungsverpflichtungen in gewissen Situationen zu regeln. Mit einer überdachten Formulierung können Unklarheiten und Unsicherheiten vermieden werden.

Im Zuge der neuen Bundesbeiträge und der steuerlichen Veränderungen empfiehlt es sich konkret, die Rechnungsstellung/Bezahlung der Aus- und Weiterbildungskosten, die Möglichkeit und Abwicklung des Bezuges von Bundesbeiträgen sowie die unterschiedlichen Deklarationen im Lohnausweis in bestehenden Reglementen und Vereinbarungen entsprechend anzupassen.

Deklaration im Lohnausweis

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber sämtliche effektiven Vergütungen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (auch Umschulungskosten) an den Mitarbeitenden in Ziffer 13.3. des Lohnausweises anzugeben. Solche Vergütungen sind somit nicht Bruttolohn-relevant.

Bezahlt der Arbeitgeber eine auf ihn lautende Rechnung von Aus- und Weiterbildungskosten für Mitarbeitende direkt an Dritte (z.B. das Bildungsinstitut), muss diese unabhängig von der Höhe nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden. Immer zu bescheinigen sind jedoch Vergütungen für Rechnungen, die auf den Mitarbeitenden lauten.

In der Praxis kommen oft auch nachfolgende Sachverhalte vor:

  • Der Mitarbeitende zahlt die Aus- und Weiterbildungskosten in den Kalenderjahren 2018–2020 im Voraus, macht diese in den jeweiligen Kalenderjahren steuerlich zum Abzug geltend und der Arbeitgeber erstattet ihm diese Kosten im Kalenderjahr 2020 voll oder teilweise zurück. Im Kalenderjahr 2020 ist die Entschädigung für die Aus- und Weiterbildungskosten in Ziffer 3 des Lohnausweises zu deklarieren.
  • Vom Arbeitgeber vorausbezahlte Aus- und Weiterbildungskosten sind bei Nichtbestehen der Prüfung oder bei vorzeitigem Stellenwechsel vom Mitarbeitenden zurückzuzahlen. Für diese Rückzahlung besteht keine Bescheinigungspflicht. Es kann aber eine entsprechende Bemerkung im Kalenderjahr der Rückzahlung in Ziffer 15 des Lohnausweises vorgenommen werden.
  • Ein neuer Arbeitgeber bezahlt die Aus- und Weiterbildungskosten des Mitarbeitenden, welcher diese an den ehemaligen Arbeitgeber rückerstattet, resp. der neue Arbeitgeber bezahlt die Kosten direkt an den ehemaligen Arbeitgeber. Handelt es sich dabei um bereits abgeschlossene berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen, sind diese Entschädigungen Bruttolohnrelevant und in Ziffer 3 des Lohnausweises des Mitarbeitenden zu deklarieren. Für die Bezahlung von noch andauernden Aus- und Weiterbildungskosten an den ehemaligen Arbeitgeber gilt die Deklaration in Ziffer 13.3.


Pauschale Vergütungen vom Arbeitgeber an den Mitarbeitenden sind ebenfalls Bruttolohn-relevant und unter Ziffer 3 zu deklarieren.

MWST-Rückforderung allfälliger Vorsteuer

Seit dem 1. Januar 2016 gelten die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden als unternehmerisch und berechtigen unter Berücksichtigung von Art. 28 MWSTG zum Vorsteuerabzug. Für die Geltendmachung der Vorsteuer auf den Bildungskosten gilt es für den Arbeitgeber dabei, Folgendes zu beachten:

  • Der Arbeitgeber muss in jedem Fall im Besitz einer durch das Bildungsinstitut mit MWST ausgestellten Rechnung sein. Dabei darf die Rechnung auch auf den Mitarbeitenden lauten.
  • Der Mitarbeitende muss während der Aus- und Weiterbildungszeit beim Arbeitgeber beschäftigt sein.
  • Der Vorsteuerabzug ist nur auf den tatsächlich übernommenen Aus- und Weiterbildungskosten geltend machbar. Eine Kostenbeteiligung während oder nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung des Mitarbeitenden führt zu einer Kürzung pro rata.
  • Rückerstattungen von Mitarbeitenden aufgrund nicht eingehaltener Aus- und Weiterbildungsvereinbarungen führen zu keiner Korrektur des bereits getätigten Vorsteuerabzuges.

Christoph Imsand

Dipl. Steuerexperte
Betriebsökonom FH

christoph.imsand@trmi.ch

Jonas Schürmann

Dipl. Wirtschaftsprüfer
Lic.rer.pol
zugelassener Revisionsexperte

Arbeitgeber sind gut beraten, die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in separaten Reglementen oder Vereinbarungen festzuhalten und diese jeweils den gesetzlichen Veränderungen anzupassen.

Solche Regelungen haben insbesondere die Definition der Aus- und Weiterbildung, deren Kosten, die zeitliche und finanzielle Unterstützung sowie allfällige Rückzahlungsverpflichtungen zum Gegenstand.