Januar 2020

STAF - Steuerreform auch für KMU

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Seit 1. Januar 2020 sind die Bestimmungen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) auf Bundesebene in Kraft. Die damit einberufene Reform des Fiskalsystems ist tiefgreifend. Mit der Abschaffung der Steuerprivilegien für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften wird das Schweizer Steuersystem den internationalen Anforderungen angeglichen. Doch wie wirkt sich die Steuerreform auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus?

Mit der Annahme der Initiative per Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 wurde die privilegierte kantonale Besteuerung der Statusgesellschaften abgeschafft. Zur Umsetzung der Steuerreform stellt der Bund den Kantonen einen Werkzeugkasten mit steuerrechtlichen Instrumenten zur Verfügung. Dabei wird ihnen bedeutender Handlungsspielraum gewährt. Betrachtet man den aktuellen Stand der Umsetzung der Initiative auf kantonaler Ebene, zeichnet sich kein einheitliches Bild ab. Gut die Hälfte der Kantone hat die Umsetzungsvorlage rechtzeitig verabschiedet, bei den restlichen sind parlamentarische Beratungen sowie allfällige Referendumsfristen noch nicht abgeschlossen. Mit der Umsetzung der STAF gehört die privilegierte Besteuerung von Statusgesellschaften der Vergangenheit an. Ein kurzer Überblick zur STAF und deren Bedeutung für KMU.
Durch die neuen Gesetzesbestimmungen auf Bundesebene müssen die Kantone einerseits zwingende Massnahmen umsetzen; andererseits stehen ihnen auch freiwillige steuerrechtliche Instrumente und somit ein gewisser Handlungsspielraum bei der Umsetzung der Gesetzesgrundlage zur Verfügung.

Zwingende STAF-Massnahmen

Zur Kategorie der zwingend einzuführenden Massnahmen gehört die sogenannte Patentbox. Dabei ist eine privilegierte Besteuerung von Erträgen aus Patenten mit einer maximalen Ermässigung von 90 % vorgesehen. Eine weitere, zwingend umzusetzende Massnahme ist die Einführung einer gesetzlichen Regelung zum Übergang von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung, dem Statuswechsel. Die im Rahmen der Steuervergünstigungen entstandenen stillen Reserven unterliegen neu der ordentlichen Besteuerung. Dabei kommt eine Aufdeckung der stillen Reserven – eine sogenannte Step-up-Methodik – zur Anwendung.

Einige Kantone kannten bereits unter dem bisherigen Steuersystem Regelungen zum Statuswechsel, diese werden als alt-rechtliche Step-up-Methoden bezeichnet. Mit der Umsetzung der STAF-Vorgaben auf kantonaler Ebene kann der Statuswechsel nicht mehr freiwillig, sondern nur noch zwingend vollzogen werden. Ab diesem Zeitpunkt besteht einzig die Möglichkeit eines neu-rechtlichen Step-ups, der sogenannten Zweisatzlösung. Die Kantone müssen die stillen Reserven, welche unter dem Privilegstatus entstanden sind, neu mittels Feststellungsverfügung festlegen. In den nachfolgenden fünf Jahren können Gewinne aus der Realisation der aufgedeckten stillen Reserven zu einem privilegierten Steuersatz versteuert werden.

Freiwillige STAF-Massnahmen

Bei der zweiten Kategorie, den freiwilligen Instrumenten, sind zusätzliche steuerliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungskosten, eine Reduktion der Kapitalsteuer auf gewissen Aktiven sowie ein Abzug für Zinsen auf überschüssigem Eigenkapital (Abzug für Eigenfinanzierung) vorgesehen. Inwiefern die Kantone von diesen freiwilligen Instrumenten Gebrauch machen, dürfte massgeblich vom Spannungsfeld zwischen finanziellem Handlungsspielraum und geplanter Standortattraktivität abhängen.

Insgesamt darf die Entlastung durch die Steuerermässigungen maximal 70 % betragen. Dies bedeutet, dass mindestens 30 % des Gesamtgewinns besteuert werden. Als zusätzlichen Hebel können die Kantone weiterhin ihre Tarifautonomie bei der Festlegung der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuersätze ausüben. Die meisten Kantone haben dazu Anpassungen vorgesehen, jedoch in unterschiedlichem Ausmass. Die weiteren zwingenden Massnahmen der STAF umfassen die Erhöhung der Teilbesteuerung auf Dividenden, die Erweiterung der pauschalen Steueranrechnung, die Einschränkung beim Kapitaleinlageprinzip sowie die Verschärfung bei der Transponierung. Mit der Erhöhung der Teilbesteuerung sind auch die Aktionäre direkt von den Auswirkungen der STAF betroffen.

Was sind nun die Auswirkungen von STAF für KMU?

Die STAF im KMU-Umfeld

Die Umsetzung der Steuerreform bedeutet einerseits die Abschaffung der steuerlichen Privilegierung von Statusgesellschaften bei KMU-Holdingstrukturen. Andererseits bietet die STAF im KMU-Umfeld auch Chancen.

Dabei können nicht nur bisher privilegiert, sondern auch ordentlich besteuerte Unternehmen profitieren. Eine Möglichkeit dazu bietet beispielsweise die Patentbox. Alle Unternehmen, die Erträge aus Patenten erwirtschaften und die damit zusammenhängenden Forschungs- und Entwicklungsaufwände in der Schweiz tätigen, können von der Patentbox profitieren.

Die Berechnungen sind jedoch mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden. Falls keine patentierten Produkte vorhanden sind, besteht je nach Kanton die Möglichkeit eines zusätzlichen Abzugs auf qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwänden. Dabei sind keine komplizierten Berechnungen notwendig. Der Abzug wird für eigene wie auch für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Inland gewährt.

Mittels Deklaration in der Steuererklärung kann mit relativ geringem Aufwand von den zusätzlichen Abzügen profitiert werden.

Chancen für KMU

Bisher privilegiert besteuerte klassische KMU-Holdingstrukturen dürften durch die Reform nicht erheblich tangiert werden. In kleineren Konzernstrukturen, bei denen die Muttergesellschaft eine reine Holding-Funktion wahrnimmt, bleiben Beteiligungserträge der Tochtergesellschaften weitgehend indirekt von der Besteuerung ausgenommen.

Dies dank der Anwendung des Beteiligungsabzuges, dessen Voraussetzungen wie bis anhin gelten. Holdinggesellschaften mit hohen Anteilen an Beteiligungserträgen entrichten somit auch in Zukunft praktisch keine Gewinnsteuern. Auch die Auswirkungen des Statuswechsels mittels Step-up dürften im KMU-Umfeld gering sein. Da sich eine KMU-Holding-Bilanz meist hauptsächlich aus Beteiligungen (von der Step-up-Regelung ausgenommen) und Darlehen (meist keine stillen Reserven) zusammensetzt, besteht kaum Aufdeckungsbedarf. Bei der künftigen Kapitalsteuerbelastung ist die kantonale Umsetzungspraxis im Hinblick auf die freiwilligen STAF-Instrumente massgebend. Falls die vorhandenen Instrumente im Bereich der Kapitalsteuern genutzt werden, kann in Verbindung mit einer generellen Senkung des Kapitalsteuersatzes die Besteuerung einer reinen Beteiligungsgesellschaft dem früheren Niveau unter dem Holdingprivileg entsprechen.

Neben den offensichtlichen Nachteilen der Abschaffung des privilegierten Steuerstatus bietet die Umsetzung der STAF also auch Chancen. Diese können auch bisher ordentlich besteuerte Unternehmen nutzen. Ob und in welchem Ausmass von den neuen steuerrechtlichen Instrumenten profitiert werden kann, hängt massgeblich von zwei Faktoren ab: zum einen von den individuellen unternehmerischen Gegebenheiten, z.B. in Bezug
auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, und zum anderen vom Grad der Umsetzung der freiwilligen steuerrechtlichen Instrumente auf Kantonsebene. Die Gesetzgebung auf Bundesebene lässt den Kantonen einen erheblichen Handlungsspielraum offen. Ob und wie die Kantone die freiwilligen Massnahmen umsetzen, dürfte massgeblich mit deren finanziellen Verhältnissen sowie der gewünschten Standortattraktivität zusammenhängen.

Eine proaktive Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der neuen steuerrechtlichen Instrumente ist aus Unternehmenssicht auf jeden Fall empfehlenswert.

Elena Albrecht

Dipl. Wirtschaftsprüferin
Mitglied des Kaders

elena.albrecht@trmi.ch

Antonio Pischedda

Niederlassungsleitung
Treuhänder mit eidg. Fachausweis
Mitglied des Kaders

antonio.pischedda@trmi.ch

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